Wichtige Informationen zu den Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Sprachreisen
Altersgrenze
Kinder und Jugendliche, die zum Zeitpunkt des Reiseantritts die ausgeschriebenen Altersgrenzen über- oder unterschreiten, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Kosten bei Reiserücktritt
Die Anmeldung ist für Sie verbindlich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Falle eines Rücktritts Storno- bzw. Bearbeitungsgebühren pro Person vom vollständigen Reisepreis erheben müssen.
Die aktuell geltenden Stornobedingungen zu der von Ihnen gebuchten Reise finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Veranstalters.
Zusätzlich zu den eventuell anfallenden Gebühren des Veranstalters wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,50 Euro durch das Sozialwerk der Bundesfinanzverwaltung e.V. erhoben.
Fahrtkostenerstattung
Bei den in Zusammenarbeit mit dem Bundeswehr-Sozialwerk angebotenen Freizeiten und Reisen gilt:
Bei Antragstellung erstattet das Sozialwerk der Bundesfinanzverwaltung e.V. die 50,00 € überschreitenden Fahrtkosten (günstigste Bahnfahrt 2. Kl.) des Jugendlichen zum bzw. vom Sammelort. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören - bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Jugendlichen - auch die Fahrtkosten einer Begleitperson. Die Anträge müssen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Reise gestellt werden.
Ermäßigte Mitgliedsreisebeiträge für Tarifbeschäftigte
Unser Sozialwerk erhält aus dem Bundeshaushalt einen Zuschuss in Höhe von 0,65 € je Monatsmitgliedsbeitrag.
Insgesamt stehen dadurch jährlich rund 145.000 € zur Verfügung, die zweckgebunden für Kinder-, Jugend- und Elternerholungsmaßnahmen verwendet werden müssen.
Der zur Finanzierung der Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen eingesetzte Bundeszuschuss unterliegt als „lohngleiche Zuwendung“ der Lohnsteuer. Diese wird pauschal vom Sozialwerk an das Finanzamt Bonn Innenstadt abgeführt. Die betroffenen Eltern werden dadurch nicht mit der Lohnsteuer belastet.
Im Rahmen einer Prüfung nach dem Sozialgesetzbuch wurde festgestellt, dass der Bundeszuschuss bei tarifbeschäftigten Eltern der berücksichtigten Kinder und Jugendlichen auch sozialversicherungspflichtig ist.
Da eine pauschale Zahlung der Sozialversicherungsabgaben durch den Arbeitgeber und / oder das Sozialwerk im Sozialversicherungsrecht nicht vorgesehen ist, muss der auf den jeweils betroffenen Tarifbeschäftigten entfallende Teil des Bundeszuschusses der gehaltszahlenden Stelle mitgeteilt werden, damit die Sozialversicherungsbeiträge individuell einbehalten werden können.
Das führt dazu, dass die betroffenen Tarifbeschäftigten nach erfolgter Erholungsmaßnahme in der Gehaltsabrechnung mit den Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherung (rund 20 %) auf den anteilig für die betroffene Maßnahme eingesetzten Bundeszuschuss belastet werden.